Maren Bösel, Dipl. Sozialpädagogin
(FH) Einführung ins Schwerbehindertenrecht
I. Begriffserklärung
Behinderung im Sinne des Gesetzes SGB IX: - wenn eine nicht nur vorübergehende
regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung
vorliegt (länger als 6 Monate)
regelwidrig = Zustand der von dem
des Lebensalter typischen abweicht
nicht vorrübergehend = Zeitraum
von mehr als 6 Monaten
Schwerbehinderte -„....
Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigsten 50...“
Gleichgestellte - „Personen
mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigsten 30.....,
sollen ...... auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt
werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen
geeigneten Arbeitsplatz.... nicht erlangen können oder nicht behalten
können.
- bis auf den § 47 (Zusatzurlaub) ist das SchwbG für
Gleichgestellte maßgebend
Merkzeichen:
BI = Blindheit und hochgradige
Sehbehinderung
H = Hilflos (für gewöhnliche und regelmäßig
wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen
Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf)
Gilt stets bei Blindheit aber auch
bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen,
wenn der GdB 100 beträgt.
G = Gehbehinderung (erhebliche Schwierigkeiten übliche
Wegstrecke von bis zu 2Km in einer halben Stunde zurückzulegen).
Beeinträchtigung
von den unteren Gliedmaßen und/oder von der Lendenwirbelsäule
ausgehend, aber auch innere Leiden finden Berücksichtigung. Der
GdB von mindestens 50 muss vorliegen
aG = außergewöhnliche
Gebehinderung (Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte
auch Herzleistung- oder Lungenfunktionseinschränkungen die einen
GdB von 80 bedingen
B = ständige Begleitung (bei außergewöhnlich
Gehbehinderten, Blinden, geistig Behinderten und Anfallskranken wird
dies angenommen), meist auch in Verbindung mit Merkzeichen H II.
Antragsstellung/Antragsverfahren:
- formloses Schreiben reicht schon einmal um Verfahren einzuleiten
- Antragsformular, in dem bestehende Gesundheitsstörungen, möglichst
mit den Funktionsbeeinträchtigungen,
sowie Auflistung der behandelnden Ärzte, Kliniken und Rehabilitationsmaßnahmen
- Befundberichte werden von einem Arzt des Versorgungsamtes bzw. einem
Unabhängigen Gutachter begutachtet, dies geschieht meistens per
Aktenlage, Grundlage sind Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz.
Grundsätzlich gilt: Ausschlaggebend ist nicht allein die Krankheit,
die vorliegt, vielmehr die Funktionseinschränkung, die von ihr verursacht
wird. Neben körperlichen Beschwerden zählen auch die seelischen
Beeinträchtigungen, deren Wirkung länger als sechs Montae besteht
bzw. anhält.
III. Allgemeine Rechte und Ansprüche von Schwerbehinderten:
a) finanzielle Ebene: - Lohn- und Einkommessteuerfreibeträge zwischen
310 – 1420€ im Jahr (bei Blinden und Körperbehinderten,
die auf Dauer hilflos sind und auf ständige Hilfe angewiesen sind
Freibetrag bis zu 3700€ - Lohnsteuerjahresausgleich Absetzung von
Kosten über den Bereich außergewöhnliche Belastungen
- Ermäßigung bei Eintrittesgeldern - Freibeträge beim
Wohngeld
Zusätzliche Ansprüche:
Merkzeichen B = * kostenlose
Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
* Freifahrt
im Umkreis von 50 Km oder Ermäßigung bei der KFZ-Steuer
Merkzeichen
aG = * Freifahrt im Umkreis von 50 km seines Wohnortes * Kraftfahrtzeugsteuerbefreiuung,
Beitragsnachlaß in der KfZ- Haftpflicht * Parkerleichterung
Merkzeichen
H = * Freifahrt im Umkreis von 50 km seines Wohnortes * Kraftfahrtzeugsteuerbefreiuung,
Beitragsnachlaß in der KfZ- Haftpflicht * eventuell Pflegegeld
nach dem Bundessozialhilfegesetz
Merkzeichen BI * Freifahrt im Umkreis
von 50 km seines Wohnortes * Kraftfahrtzeugsteuerbefreiuung, Beitragsnachlaß in
der KfZ- Haftpflicht * Parkerleichterung * Postversand Vergünstigungen
* Rundfunkgebührenbefreiung, Sozialtarif Telefon bzw. festes monatliches
Guthaben * Nachlass bei der Hundesteuer
MerkzeichenRF : * Befreiung von
Rundfunk, -Fernsehgebühren sowie Ermäßigung bei Telefonkosten
für : - Blinde und wesentlich Sehbehinderte - für die Gruppe
der Gehörlosen und derer die trotz Hörhilfen sich nicht ausreichend
verständigen können - für diejenigen die ständig
gehindert sind, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen
1.Kl – für
Schwerkriegbeschädigte mit einen GdB von 70
b) beruflichen Ebene:
- Lohnkostenzuschüsse für Schwerbehinderte, deren Arbeitspaltz
gefährdet ist bzw. die ohne Arbeitsplatz sind - Zusatzurlaub von
5 Tagen
- Gesonderter Kündigungsschutz (Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber, jedes Unternehmen hat bestimmten
Prozentsatz an Schwerbehinderten einzustellen oder Bußgeld zu bezahlen
- Behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes - Berufliche Maßnahmen
zur Rehabilitation (z.B. Arbeitserprobung, berufliche Anpassungsmaßnahmen,
technische Hilfsmittel)
IV. Sinnvoll oder nicht ? – Schwerbehindertenausweis
im Bezug auf das Arbeitsleben -
Für die berufliche Rehabilitation
ist ein Schwerbehindertenausweis nicht unbedingt erforderlich, da die
Begriff „Behinderter“ im
SGB III anders definiert ist als im Schwerbehindertenrecht SGB IX.
Wichtige
Ansprechpartner: Hauptfürsorgestellen heißen jetzt Integrationsämter
(wesentliche Aufgaben bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen
in das Arbeitsleben. Sie sind auch Ansprechpartner für Arbeitgeber
Integrationsfachdienste wurden eingerichtet zur Unterstützung von
Arbeitsämtern, Rehabilitationsträger und Integrationsämter
bei der Vermittlung und nachgehender Betreuuung behinderter Menschen
und bei der Beratung der Arbeitgeber.
• Abteilung für Rehabilitation der örtlichen
Arbeitsagenturen
- Gefährdung des Arbeitsplatzes durch eine Behinderung empfiehlt der Integrationsfachdienst Schwerbehindertenausweis
zu beantragen, da dann Kündigungsschutz greifen kann und es finanzielle
Förderung für den Arbeitgeber geben kann.:
Ausgleich
von Minderleistungen oder für erhöhten Betreuungsbedarf, Lohnkostenzuschuß von
jeweils 30% möglich
- Bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz muss
individuell besprochen werden, ob es sinnvoll ist einen Schwerbehindertenausweis
zu beantragen. (abhängig von der tatsächlichen Einschränkung
im Bereich Arbeit, viele Arbeitgeber stehen Schwerbehinderten sehr skeptisch
gegenüber) - Integrationsfachdienst kann aber nur bei Schwerbehinderten
direkt in die Vermittlung eingreifen, da er bei dieser Personengruppe
mit finanziellen Anreiz um einen Arbeitsplatz werben kann. (Es gibt zur
Zeit Fördermittel für Arbeitgeber die einen Schwerbehinderten
einstellen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt 50000 Schwerbehinderte
zu vermitteln) -
Bei nicht schwerbehinderten Arbeitssuchenden, aber psychisch
beeinträchtigten Menschen ist unterstützende Beratung und Vermittlung
durch den Integrationsfachdienst möglich :
wenn Ersatztatbestand
vorliegt: - halbes Jahr Aufenthalt in Psychiatrie oder in psychotherapeutischer
Behandlung. Hierfür wird fachärztliche Bescheinigung benötigt.
-
Gleichstellungsverfahren bei GdB ab 30
1. für Arbeitnehmer im
Arbeitsprozess:
• häufige
krankheits-/behinderungsbedingte Fehlzeiten
• Belastbarkeit heruntergesetzt,
bestimmte Arbeiten können nicht ausgeführt werden
• auf
Hilfe von Kollegen angewiesen
2. für jemanden der sich um eine Arbeitsstelle
bewirbt:
• erhält die Gleichstellung nur dann, wenn er nur
unter dieser Bedingung eingestellt wird
- Sozialrechtliche Lage –
Angabepflicht
Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren? (Infos von Frau A. Bollmann,
Rechtsanwältin Bergisch Gladbach)
a)
Von sich aus, d. h. ungefragt
muss ein schwer behinderter Mensch nicht darauf hinweisen. Muss er aber
erkennen, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung die Tätigkeit
nicht ausüben können wird, muss er darauf hinweisen. Das Gleiche
gilt auch bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung. Von sich aus muss
man nicht darauf hinweisen. Erkennt man aber, dass die Krankheit, z.
B. wegen einer anzutretenden Kur direkt schon bei Dienstbeginn nicht
ausübbar
ist, muss darauf hingewiesen werden.
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
muss die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung
wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft
daraufhin geleugnet, bringt das den gesamten Vertrag in Gefahr. Der Arbeitgeber
kann den Arbeitsvertrag anfechten mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag
mit Erklärung der Anfechtung als wirkungslos anzusehen ist.
Es gibt
in der Literatur eine starke Meinung, die die Ansicht vertritt, dass
auf die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung/Gleichstellung
gelogen werden darf. Als Argument wird das Verbot, schwer behinderte
Menschen wegen einer Behinderung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
zu benachteiligen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX), herangezogen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
sich demnächst ändert. Soweit mir bekannt, ist dazu auch ein
Verfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Die Frage
nach einer chronischen Krankheit ist nur insoweit zulässig, als
sie mit einem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt
werden kann. So darf der neue Arbeitgeber z. B. fragen: Waren Sie in
den beiden letzten Jahren wegen einer schwerwiegenden oder chronischen
Erkrankung, die Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung haben könnte,
arbeitsunfähig
krank? Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Der Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, auf Fragen Auskunft zu
geben, die sich auf eine Krankheit geringer Bedeutung oder auf Krankheiten
beziehen, die sich auf das Arbeitsverhältnis nicht auswirken können.
Vielfach findet eine betriebsärztliche Untersuchung statt. Dadurch ändert
sich die Rechtslage aber nicht. Auch bei einer ärztlichen Untersuchung
dürfen keine Befunde erhoben werden, die über den Umfang des
Fragerechts hinausgehen.
Im Einzelfall ist die Abgrenzung aber sehr schwer.
- berufliche Erstausbildung und Schwerbehinderung
• teilweise
speziell ausgebildete Berufsberater
• teilweise Erstberatung bereits
in der Rehaabteilung der örtlichen Arbeitsagenturen
• spezielle
Zuschüsse
für Ausbildungsbetriebe nach dem SGB IX, • Betreuung und
Begleitung durch den Integrationsfachdienst §110 SGB IX Studienplatzbewerbung
und Schwerbehinderung
• Bewerber mit Schwerbehinderung werden
bei der Verteilung auf die Studienorte bevorzugt
• Berücksichtigung
beim Auswahlverfahren in NC-Fächern sind zuzätzliche Anträge
erforderlich (Härtefallantrag und Nachteilsausgleich)
• Bafögzuschuss
• Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen §54 SGB XII
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